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Rechner

Fristenrechner

Geben Sie ein Startdatum und die Anzahl der Tage ein: Der Rechner nennt das Fristende. Sie können in Kalendertagen, Werktagen oder Arbeitstagen rechnen, das Bundesland für die Feiertage wählen und das Fristende nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag verschieben lassen. Mit einer negativen Zahl rechnen Sie rückwärts: bis wann muss etwas losgeschickt werden?

Fristenrechner

Was gespeichert wird
Werktage schließen den Samstag ein, Arbeitstage nicht.
§ 193 BGB Maßgeblich sind die Feiertage am Erklärungs- oder Leistungsort. Die Verschiebung wirkt bei Kalendertagen und Werktagen: Beide Zählweisen können auf einem Sonnabend enden. Bei Arbeitstagen bleibt sie ohne Wirkung, denn ab einem Tag Frist endet die Zählung dort zwischen Montag und Freitag. Rückwärts gerechnete Fristen werden nicht verschoben.

Fristende

Montag, 19. Oktober 2026
14 Kalendertage ab 05.10.2026; der Starttag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB, Ereignisfrist).
Startdatum
05.10.2026
Gerechnete Frist
14 Kalendertage
Beim Zählen übersprungene arbeitsfreie Tage
–
Feiertagsrecht
NW

So wird gerechnet

Der Rechner zählt vom Tag nach dem Startdatum an: Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet; die Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB).

Bei Kalendertagen zählt jeder Tag. Bei Werktagen überspringt der Rechner die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage des gewählten Bundeslands, bei Arbeitstagen zusätzlich die Samstage. Die Feiertage werden aus dem Kalender berechnet, nicht aus einer Liste abgeschrieben: die beweglichen Tage über den Ostersonntag, der Buß- und Bettag über den Mittwoch vor dem 23. November.

Fällt das Ende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Maßgeblich sind die Feiertage am Erklärungs- oder Leistungsort; rückwärts gerechnete Fristen verschiebt der Rechner nicht.

Ausführlich steht der Rechenweg auf der Infoseite: So rechnen wir. Die Feiertage folgen den Feiertagsgesetzen der Länder.

Häufige Fragen

Zählt der Starttag mit?

Nein. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet; die Frist beginnt am Folgetag und endet mit Ablauf des letzten Tages.

Was gilt, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet?

Dann tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an die Stelle dieses Tages. Die Regel greift nur, wenn an dem Tag eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, nicht für reine Zeiträume wie die Dauer einer Kündigungsfrist. Maßgeblich sind die Feiertage am Erklärungs- oder Leistungsort: Wählen Sie deshalb das Bundesland, in dem zu handeln ist, und prüfen Sie beide Länder, wenn die Orte auseinanderfallen.

Wann gilt ein Bescheid als bekanntgegeben?

Ein Bescheid, der mit der Post verschickt wird, gilt seit dem 1. Januar 2025 am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 AO, § 41 Abs. 2 VwVfG); vorher waren es drei Tage. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist es der nächste Werktag. Dieser Tag ist das Startdatum, ab dem der Rechner zählt.

Wie rechne ich rückwärts?

Tragen Sie eine negative Zahl ein. Der Rechner geht dann vom Zieldatum aus zurück und nennt den spätesten Termin, etwa: „Wann muss die Kündigung raus, damit sie 30 Tage vorher vorliegt?“ Bei Werk- und Arbeitstagen werden die arbeitsfreien Tage auch rückwärts übersprungen.

Welche Feiertage werden berücksichtigt?

Die gesetzlichen Feiertage des gewählten Bundeslands. Regionale Besonderheiten einzelner Gemeinden, etwa Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns oder das Augsburger Friedensfest, sind nicht enthalten. Eine Übersicht steht unter Feiertage 2026.

Was setzt der Rechner voraus?

Als Startdatum tragen Sie den Tag des Ereignisses ein, etwa den Tag, an dem ein Schreiben zugegangen ist. Gerechnet wird mit dem Feiertagsrecht Stand 2026; frühere Jahre sind nicht abgedeckt, deshalb beginnt die Datumsauswahl am 1. Januar 2023. Für gerichtliche und behördliche Fristen gelten teilweise eigene Regeln.

Passend dazu

Die Berechnung folgt §§ 187 und 193 BGB sowie den Feiertagsgesetzen der Länder. Kniffkiste liefert eine rechnerische Hilfe, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.